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AGB.
ALLGEMEINE LIEFERBEDINDUNGEN
DER EFFEKT GRAFIK WERBETRÄGER GmbH & Co. KG

1.GELTUNG

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Effekt Grafik Werbeträger GmbH & Co. KG ("Verkäufer") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern („Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS; SUBUNTERNEHMER

2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.4 Der Auftraggeber hat Mehrkosten zu tragen, die durch Änderungswünsche des Auftraggebers nach Absendung der Auftragsbestätigung oder durch Änderungsbedarf wegen ungeeigneter oder unvollständiger Vorlagen entstehen. Als nachträgliche Änderungswünsche gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die der Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Vorgaben verlangt. Im Fall einer Änderung des Auftrags ist der Verkäufer berechtigt, etwaige Liefertermine neu zu bemessen.

2.5 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichts-, Farbund Maßangaben, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die 2 aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.6 Der Verkäufer ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet den Verkäufer nicht von seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.

 

3. MUSTER, VORLAGEN, MATERIAL

3.1 Verlangt der Auftraggeber ein Muster des angefragten Produkts oder ist ein Muster für die Produktionsfreigabe herzustellen oder sind zur Erprobung notwendige Versuchsteile, Formen oder Werkzeuge zu beschaffen oder Skizzen, Entwürfe oder Probedrucke anzufertigen (insgesamt "Vorarbeiten"), ist der Verkäufer berechtigt, dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

3.2 Verwendet der Verkäufer für die Ausführung des Auftrags Zeichnungen, Modelle, Muster, Druckvorlagen, Werkzeuge oder sonstige Komponenten des Auftraggebers, sind diese für den Auftrag maßgebend. Der Verkäufer haftet außer im Fall von Vorsatz nicht für deren Beschädigung oder Verlust oder für die inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Der Verkäufer unterliegt keiner Prüfpflicht.

3.3 Vorarbeiten gemäß Abschnitt 3.1 sowie vom Auftraggeber an den Verkäufer zur Ver- oder Bearbeitung geliefertes Material gehen mit Entstehung bzw. Übergabe in das Eigentum des Verkäufers über.

3.4 Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Formen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

4. PREISE UND ZAHLUNG

4.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen.

4.2 Bei den Preisen für alle auftragsbezogenen Materialien (Papier, Karton, Holz, Kunststoffe, Metall) und Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Plattten, Stanzformen etc.) handelt es sich um Tagespreise, die der jeweiligen Marktlage zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können.

4.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4 Der Verkäufer ist bei Vorliegen eines berechtigten, sachlichen Interesses berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit Auftragsbestätigung. Ein berechtigtes, sachliches Interesse des Verkäufers liegt insbesondere vor, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung Forderung des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

5. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

5.2 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3 Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, nicht jedoch vor Klärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer ggf. vereinbarten Vorauszahlung.

5.4 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt, z.B. Informationen, Entwürfe oder Bauteile nicht liefert oder prüft, obwohl er dazu verpflichtet ist. In diesem Fall haftet der Verkäufer nicht für daraus folgende Lieferverzögerungen.

5.5 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialoder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

5.6 Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die restliche Lieferung sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.7 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5.8 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung der Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers, kann der Verkäufer Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5%, verlangen. Die Berechnung des Lagergeldes beginnt zwei Wochen nachdem der Verkäufer dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt hat.

 

6. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME

6.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bocholt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

6.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht wie folgt über: (i) Bei Versendung durch den Verkäufer mit einem durch ihn eingeschalteten Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Abladevorgang beim Auftraggeber bzw. am vereinbarten Ort begonnen hat. (ii) Bei Abholung der Kaufsache durch ein vom Auftraggeber eingeschaltetes Transportunternehmen oder durch den Auftraggeber selbst, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald das Aufladen der Kaufsache beim Verkäufer begonnen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

6.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer kann dieser die ortsüblichen Lagerkosten vom Auftraggeber verlangen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt 5.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

7. GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits gegen den Hersteller oder Lieferanten ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.7 Geringfügige Farbabweichungen farbiger Reproduktionen vom Original oder sonstiger Vorlagen vom Endprodukt können nicht beanstandet werden. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen übernimmt der Verkäufer nur in dem Ausmaß, in dem sich seine Lieferanten ihm gegenüber verpflichten.

7.8 Der Auftraggeber kann ferner nicht beanstanden: Abweichungen des seriengefertigten Liefergegenstandes von Muster- oder Planzeichnungen, die sich aus produktionstechnischen Erfordernissen ergeben, sofern die Abweichungen nur eine unwesentliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes oder der Funktionsweise nach sich ziehen.

7.9 Für Abweichungen bei der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Verkäufer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen seinen jeweiligen Lieferanten. Der Verkäufer kann sich von der Haftung gegenüber dem Auftraggeber dadurch befreien, dass er seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt.

7.10 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

8. SCHUTZRECHTE

8.1 Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieser Ziffer 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

8.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

8.3 Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8.4 Verwendet der Verkäufer für den Auftrag Zeichnungen, Modelle, Muster, Druckvorlagen, Werkzeuge oder sonstige Komponenten des Auftraggebers, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Verkäufer von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und ist verpflichtet, dem Verkäufer etwaige Schäden zu ersetzen, die durch die Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen.

 

9. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS

9.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.

9.2 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit der Verkäufer gemäß Abschnitt 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierenden weiteren Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.6 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1 Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen die Kaufsache betreffend Eigentum des Verkäufers.

10.2 Der Auftraggeber verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache ("Vorbehaltsware") unentgeltlich für den Verkäufer.

10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

10.4 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum an der neu gesschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

10.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

10.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

10.7 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

10.8 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Sobald der Verkäufer die Vorbehaltsware vom Auftraggeber herausverlangt, ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware gemäß Abschnitt 9.3 zu verarbeiten oder zu veräußern.

 

11. ARCHIVIERUNG, LAGERUNG

11.1 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Papiere, Druckerzeugnisse, Druckformen, Montagen, Daten, Datenträger, Filme und sonstige Druckvorrichtungen nach Durchführung des Auftrags zu archivieren oder zu lagern.

11.2 Sofern eine Archivierung und/oder Lagerung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber gesondert vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Kosten und Gefahr der Archivierung und/oder Lagerung. Eine etwaige Versicherung hat der Auftraggeber abzuschließen.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers sein Geschäftssitz in Bocholt, der Sitz des Auftraggebers oder der Erfüllungsort der Lieferverpflichtung. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Bocholt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

12.2 Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

12.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: August 2020